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Strafbestimmungen (MSchG Artikel)

MSchG Art. 66 Aussetzung des Verfahrens

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG


MSCHG

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992

 Inhaltsverzeichnis MSchG


MSchG » Rechtsschutz » Strafbestimmungen

Art. 66

Aussetzung des Verfahrens

1 Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.

2 Wendet der Angeschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintragung ein, so kann ihm der Richter zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist ansetzen.

3 Während der Aussetzung ruht die Verjährung.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 66 » Rechtsschutz » Strafbestimmungen .


Über das Marken­schutz­gesetz (MSchG)

«Art. 66 Aussetzung des Verfahrens» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.



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