Zivilrechtlicher Schutz
MSchG Art. 56 Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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Art. 56
Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen1 Zu Klagen nach den Artikeln 52 und 55 Absatz 1, die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt:
a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;
b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz widmen.
2 Die gleichen Verbände und Organisationen sind zu Klagen nach Artikel 52 berechtigt, die eine Garantie- oder Kollektivmarke betreffen.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 56 Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.