Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG |

Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
Inhaltsverzeichnis MSchG |
MSchG » Internationale Markenregistrierung
Art. 44
Anwendbares Recht
1 Dieses Kapitel gilt für internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. Juli 19671 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll vom 27. Juni 19892 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des IGE veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind.
2 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt.
1 SR 0.232.112.3
2 SR 0.232.112.4
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.