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Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr

MSchG Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG


MSCHG

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992

 Inhaltsverzeichnis MSchG


MSchG » Eintragung der Marken » Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr

Art. 39

Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.

2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.

3 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 39 » Eintragung der Marken » Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr .


Über das Marken­schutz­gesetz (MSchG)

«Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.



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