Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr
MSchG Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Eintragung der Marken » Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr
Art. 39
Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.
2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.
3 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.