Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr

MSchG Art. 38 Veröffentlichungen (Markenschutzgesetz)

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG


MSCHG

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992

 Inhaltsverzeichnis MSchG


MSchG » Eintragung der Marken » Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr

Art. 38

Veröffentlichungen

1 Das IGE veröffentlicht:

a. die Eintragung der Marken (Art. 30 Abs. 3);

b. die Verlängerung von Markeneintragungen (Art. 10 Abs. 2);

c. den Widerruf von Markeneintragungen (Art. 33);

d. die Löschung von Markeneintragungen (Art. 35).

2 Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Eintragungen veröffentlicht werden.

3 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.1

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 38 » Eintragung der Marken » Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr .


Über das Marken­schutz­gesetz (MSchG)

«Art. 38 Veröffentlichungen» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.



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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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