Löschung der Eintragung
MSchG Art. 35 Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Eintragung der Marken » Löschung der Eintragung
Art. 35
Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:a. der Inhaber die Löschung beantragt;
b. die Eintragung nicht verlängert wird;
c. die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 35 Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.