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Entstehung des Markenrechts; Priorität

MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG


MSCHG

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992

 Inhaltsverzeichnis MSchG


MSchG » Allgemeine Bestimmungen » Entstehung des Markenrechts; Priorität

Art. 3

Relative Ausschlussgründe

MSchG » Allgemeine Bestimmungen » Entstehung des Markenrechts; Priorität

Art. 3 

1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:

a. mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;

b. mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;

c. einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

2 Als ältere Marken gelten:

MSchG » Allgemeine Bestimmungen » Entstehung des Markenrechts; Priorität

Art. 3

a. hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;

b. Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18831 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.

3 Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 3 » Allgemeine Bestimmungen » Entstehung des Markenrechts; Priorität .


Über das Marken­schutz­gesetz (MSchG)

«Art. 3 Relative Ausschlussgründe» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.



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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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