Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG |

Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
Inhaltsverzeichnis MSchG |
MSchG » Eintragung der Marken » Eintragungsverfahren
Art. 28
Hinterlegung
1 Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2 Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a. das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b.die Wiedergabe der Marke;
c. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3 Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.1
4 …2
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS1995 5050; BBl 1994 III 964).
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.