Eintragungsverfahren (MSchG Artikel)
MSchG Art. 28 Hinterlegung (Markenschutzgesetz)
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Eintragung der Marken » Eintragungsverfahren
Art. 28
Hinterlegung1 Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2 Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a. das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b.die Wiedergabe der Marke;
c. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3 Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.1
4 …2
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS1995 5050; BBl 1994 III 964).
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 28 Hinterlegung» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
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