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Garantiemarke und Kollektivmarke

MSchG Art. 23 Markenreglement (Markenschutzgesetz)

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG


MSCHG

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992

 Inhaltsverzeichnis MSchG


MSchG » Garantiemarke und Kollektivmarke

Art. 23

Markenreglement

1 Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem IGE1 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.

2 Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.

3 Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.

4 Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.

1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1028; BBl 1996 II 1425). Diese Änd. wird im ganzen Erlass berücksichtigt.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 23 » Garantiemarke und Kollektivmarke .


Über das Marken­schutz­gesetz (MSchG)

«Art. 23 Markenreglement» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.



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