Schutz der Marken (MSchG Artikel)
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG

Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Allgemeine Bestimmungen » Schutz der Marken
Art. 2
Absolute AusschlussgründeVom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a. Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c. irreführende Zeichen;
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 2 Absolute Ausschlussgründe» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.