Änderungen im Markenrecht
MSchG Art. 17a Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Allgemeine Bestimmungen » Änderungen im Markenrecht
Art. 17a
Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung1 Der Markeninhaber kann jederzeit schriftlich die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.
2 Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt.
3 Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungs- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1028; BBl 1996 II 1425).
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 17a Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
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