Inhalt des Markenrechts
MSchG Art. 16 Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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Art. 16
Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen NachschlagewerkenIst in einem Wörterbuch, in einem anderen Nachschlagewerk oder in einem ähnlichen Werk eine eingetragene Marke ohne einen Hinweis auf ihre Eintragung wiedergegeben, so kann der Markeninhaber vom Verleger, Herausgeber oder Verteiler des Werkes verlangen, spätestens bei einem Neudruck einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 16 Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.