Inhalt des Markenrechts
MSchG Art. 15 Berühmte Marke (Markenschutzgesetz)
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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Art. 15
Berühmte Marke1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2 Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 15 Berühmte Marke» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.